Allgemeine Regeln für den gebrauchsüblichen Betrachtungsabstand

Die Betrachtung und Bewertung von sichtbaren Leistungen und Produkten erfolgt nach Regeln. Der Begriff ''Regel'' ist zurückzuführen auf das lateinische Wort ''Regular = Richtschnur''. Ob man die Bezeichnung Regel, Regelwerk oder Norm benutzt, ist in letzter Konsequenz egal, da Alle den gleichen Grundgedanken beinhalten: Die allgemeine verbindliche Feststellung von Verhaltens- bzw. Ausführungsregeln bei der Besichtigung von Werbeflächen und Produkten wie unbeleuchtete 3D-Buchstaben & Logos, sowie Leuchtbuchstaben, Leuchttransparente und große Werbeanlagen für den Aussenbereich. Die Prüfung von Produkten und Oberflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der "üblichen" Nutzung entspricht. Im Allgemeinen sollte ein Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden. Die Verwendung einer "Lupe" oder von Nahaufnahmen ist zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellt jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.

Gebrauchsübliche Betrachtungsabstände

Gebrauchsübliche Nutzung

Die Prüfung von Sichtflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der ''üblichen Nutzung'' entspricht.

Üblicher Betrachtungsabstand:
Der "übliche" Betrachtungsabstand ist vergleichbar mit einer Gemäldebetrachtung, d. h.:
• kleinere Bilder erfordern einen geringeren,
• größere Bilder einen entsprechend weiteren Betrachtungsabstand.

Die übliche Nutzung muss nicht immer der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Im Allgemeinen sollte der Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden.
Bei der Prüfung auf evtl. Fehler ist die Betrachtung möglichst im rechten Winkel auf die Oberfläche durchzuführen.

Unüblicher Betrachtungsabstand:

Unter einem unüblichen (kein "normaler") Betrachtungsabstand versteht man eine deutliche Unterschreitung von 1 m oder einem besonders schrägen Blickwinkel.

Eine "Lupe" oder eine Makro-Aufnahme ist zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellt jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.

 

Gebrauchsübliche Betrachtungsabstand für Außenwerbeanlagen

Gebrauchsübliche Nutzung

Die Prüfung von Sichtflächen ist in der Regel in dem Abstand durchzuführen, welcher der ''üblichen Nutzung'' entspricht.

Üblicher Betrachtungsabstand:
Der "übliche" Betrachtungsabstand ist vergleichbar mit einer Gemäldebetrachtung, d. h.:
• kleinere Bilder erfordern einen geringeren,
• größere Bilder einen entsprechend weiteren Betrachtungsabstand.

Die übliche Nutzung muss nicht immer der tatsächlichen Nutzung entsprechen. Im Allgemeinen sollte der Abstand von 1 m bei der Bewertung nicht unterschritten werden.
Bei der Prüfung auf evtl. Fehler ist die Betrachtung möglichst im rechten Winkel auf die Oberfläche durchzuführen.

Unüblicher Betrachtungsabstand:

Unter einem unüblichen (kein "normaler") Betrachtungsabstand versteht man eine deutliche Unterschreitung von 1 m oder einem besonders schrägen Blickwinkel.

Eine "Fernglas" oder gezoomte Nahaufnahmen mit einem Teleobjektiv sind zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellen jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.

Buth Bender-X Profilbuchstaben Herstellung

Menschliches Sichtfeld

"Deutlich" erkennbare Mengel

 

Damit ein Mangel "deutlich" erkennbar ist, sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
• normaler Betrachtungsabstand (im Allgemeinen nicht unter 1 m)
• im peripheren* Sichtfeld auffallend daher erkennbar (siehe Abb.)
• spontane Sichtung, ohne Hinweis einer zweiten Person, d. h. nicht erst suchen

Eine "Lupe" oder eine Makro-Aufnahme ist zwar zur Ursachenfindung eines evtl. Schadens nützlich, stellt jedoch nicht den üblichen Betrachtungsabstand dar.

* Peripheres Sichtfeld: Visuelles Wahrnehmen ausserhalb der zentralen Zone des scharfen Sehens

 
 
*die angegebenen Produktionszeiten dienen ausschließlich als Richtwert und sind nicht verbindlich.

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