Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Jäckel GmbH
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§ 1. Geltung/Angebote
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(1) Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind alle mit der Jäckel GmbH vereinbarten – auch zukünftigen – Verträge und die damit verbundenen Tätigkeiten. Gegenüber Unternehmern gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass die Jäckel GmbH nochmals auf Sie hinweisen müsste. Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Jäckel GmbH dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

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(2) Die Angebote der Jäckel GmbH sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden, Zusagen, Garantien und sonstigen Zusicherungen vor oder bei Vertragsabschluss werden erst durch Bestätigung in Textform verbindlich.

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§ 2. Ausführung der Lieferungen
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(1) Die Lieferverpflichtung der Jäckel GmbH ist erfüllt, sobald der Liefergegenstand von der Jäckel GmbH fertiggestellt wurde und versandbereit zur Verfügung steht.

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(2) Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Geschäftsbetriebs der Jäckel GmbH geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Kunden über. Für Versicherung sorgt die Jäckel GmbH nur auf Weisung und Kosten des Kunden.
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(3) Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (Beschaffung von Unterlagen, rechtzeitige Lieferung von Druckdateien etc.) ordnungsgemäß erfüllt und die Liefertermine von der Jäckel GmbH schriftlich bestätigt worden sind.
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(4) Die Lieferverpflichtung der Jäckel GmbH steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist von der Jäckel GmbH zu vertreten.

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(5) Soweit keine Lieferung an den Kunden erfolgt und der Kunde die Ware bei der Jäckel GmbH selber abholen will, geht die Gefahr bei allen Geschäften 14 Tage nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung durch die Firma Jäckel GmbH an den Kunden über die Abholbereitschaft der Ware auf den Kunden über.
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(6) Holt der Kunde die abholbereite Ware nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung über die Abholbereitschaft bei der Firma Jäckel ab, ist die Firma Jäckel berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern und nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Datum der schriftlichen Mitteilung über die Abholbereitschaft auf Kosten des Kunden zu entsorgen.
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§ 3. Preise, Zahlungsbedingungen und Fälligkeit
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(1) Die im Angebot der Jäckel GmbH benannte Preise verstehen, soweit nicht anders vereinbart, ab Betrieb der Jäckel GmbH, ausschließlich Transport und Verpackung sowie eventueller Eilzuschläge, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

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(2) Zahlungen sind grundsätzlich per Vorkasse zu leisten, wenn keine andere gesonderte Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärung seitens Jäckel GmbH 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug.
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§ 4. Eigentumsvorbehalt
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(1) Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, verbleiben die von der Jäckel GmbH erbrachten Werke und gelieferten Waren im Eigentum (Vorbehaltsware) der Jäckel GmbH.

Die Vorbehaltsware darf im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußert werden; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen werden bereits jetzt an die Jäckel GmbH abgetreten und dienen in demselben Umfang zur Sicherung der Vorbehaltsware. Die Jäckel GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, die Jäckel GmbH darf die Forderungen jedoch auch selbst einziehen, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
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§ 5. Genehmigungspflicht
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(1) Für die Anbringung von Schildern und Lichtwerbung (Außenwerbung) besteht in aller Regel eine öffentlich-rechtliche Genehmigungspflicht. Der Kunde ist für die Einholung dieser Genehmigungen auf eigene Rechnung verpflichtet und dafür zuständig. Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Anträge vollumfänglich verantwortlich und versichert bei Auftragserteilung, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat. Falls die Genehmigung später versagt wird, berührt das die Verpflichtung des Kunden, die mit der Jäckel GmbH geschlossenen Verträgen zu erfüllen, nicht.

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(2) Die Jäckel GmbH ist nicht verpflichtet Quelldaten, Entwürfe oder Layouts an den Kunden herauszugeben. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Daten ist dies gesondert zu vereinbaren. Hat die Jäckel GmbH dem Kunden Daten herausgegeben, dürfen die Daten nur mit Zustimmung der Jäckel GmbH geändert werden.
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§ 6. Haftung/ Gewährleistung
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(1) Die Eigenschaften der Ware, insbesondere deren Güte, Sorte und Maße bestimmen sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren, Angaben in Zeichnungen und Abbildungen sowie Aussagen in Werbemitteln sind keine Zusicherungen oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als solche bezeichnet sind.
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(2) Für die Untersuchung der Ware und die Anzeige von Mängeln gelten die Vorschriften des HGB mit folgender Maßgabe:
Der Käufer hat die Obliegenheit, die für die jeweilige Verwendung maßgeblichen Eigenschaften der Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und der Jäckel GmbH Mängel der Ware unverzüglich in Textform anzuzeigen. Im Falle eines beabsichtigten Einbaus oder Anbringens der Ware zählen zu den für den Einbau oder das Anbringen maßgeblichen Eigenschaften auch die inneren Eigenschaften der Ware. Die Untersuchungsobliegenheit besteht auch dann, wenn eine Prüfbescheinigung oder ein sonstiges Materialzertifikat mitgeliefert wurde. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht unverzüglich nach Ablieferung entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Soweit es der Käufer im Falle eines Einbaus oder Anbringens der Ware unterlässt, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften der Ware zumindest stichprobenartig vor dem Einbau bzw. vor dem Anbringen zu untersuchen (z.B. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), stellt dies im Verhältnis zu der Jäckel GmbH eine besonders schwere Missachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (grobe Fahrlässigkeit) dar. In diesem Fall kommen Mängelrechte des Kunden in Bezug auf diese Eigenschaften nur in Betracht, wenn der betreffende Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.
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(3) Stellt der Kunde bei Untersuchung der Ware oder im Anschluss daran Mängel fest, ist er verpflichtet, der Jäckel GmbH die beanstandete Ware oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen und eine Überprüfung der beanstandeten Ware innerhalb einer angemessenen Frist zu gestatten. Andernfalls kann sich der Kunde auf Mängel der Ware nicht berufen.
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(4) Ist die Ware mangelhaft, stehen dem Kunden die Mängelrechte nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung des BGB zu – mit den Einschränkungen, dass die Wahl zwischen Nachbesserung und Nacherfüllung der Jäckel GmbH zusteht sowie das geringfügige (unerhebliche) Mängel den Kunden lediglich zur Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) berechtigen.
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(5) Hat der Kunde die mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, kann er Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Ware (Aus- und Einbaukosten) nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verlangen.
– Erforderlich sind nur solche Aus- und Einbaukosten, die unmittelbar den Ausbau bzw. die Demontage der mangelhaften Ware und den Einbau bzw. das Anbringen identischer Ware betreffen, auf Grundlage marktüblicher Konditionen entstanden sind und der Jäckel GmbH vom Kunden durch Vorlage geeigneter Belege mindestens in Textform nachgewiesen werden.
– Darüber hinausgehende Kosten des Kunden für mangelbedingte Folgeschäden wie beispielsweise entgangener Gewinn, Betriebsausfallkosten oder Mehrkosten für Ersatzbeschaffungen sind keine unmittelbaren Aus-und Einbaukosten und daher nicht als Aufwendungsersatz gemäß § 439 Abs. 3 BGB ersatzfähig.
– Der Kunde ist nicht berechtigt, für Aus- und Einbaukosten und sonstige Kosten der Nacherfüllung Vorschuss zu verlangen.
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(6) Soweit die vom Kunden für die Nacherfüllung geltend gemachten Aufwendungen im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware in mangelfreiem Zustand und unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit, unverhältnismäßig sind, ist die Jäckel GmbH berechtigt, den Ersatz dieser Aufwendungen zu verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit liegt insbesondere vor, soweit die geltend gemachten Aufwendungen, insbesondere für Aus- und Einbaukosten, 25 % des abgerechneten Warenwertes übersteigen.
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(7) Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe des § 7 ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von
– Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden),
– Kosten für diese Beseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und
– Aus-und Einbaukosten, soweit die von der Jäckel GmbH gelieferte Ware zum Zeitpunkt des Einbaus oder des Anbaus in ihrer ursprünglichen Sacheigenschaft nicht mehr vorhanden war oder aus der gelieferten Ware vor dem Einbau ein neues Produkt hergestellt wurde.
– Kosten für die Beseitigung von witterungsbedingten Verschmutzungen im Außenbereich angebrachter Produkte.
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(8) Für die gelieferte Ware, welche vom Käufer selbst oder durch Dritte installiert wird, liegt die Bewertung und Entscheidung, ob die geltenden Gesetze, Normen und Vorschriften etc. durch die Verwendung und Installation entsprechender Geräte, Tragwerke, Hilfskonstruktionen usw. erfüllt werden, in ausschließlich seiner Verantwortung. Ebenso liegt die fachgerechte, vorschriftsmäßige und sichere Installation sowie die Verwendung sonstiger Bauteile in ausschließlicher Verantwortung des Käufers.
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(9) Die Gewährleistung erlischt mit sofortiger Wirkung, wenn vom Käufer oder von Dritten bei der Installation nicht von Jäckel GmbH bezogene Betriebsgeräte oder/und Zubehör verwendet wurde oder wenn die gelieferten Produkte von Dritten nicht vorschriftsmäßig eingebaut oder bei dem Käufer ordnungswidrig betrieben worden sind.
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(10) Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen berechtigt die Jäckel GmbH zum Schadensersatz, wenn der Kunde bei sorgfältiger Prüfung hätte erkennen können, dass kein Sachmangel vorlag.
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§ 7. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
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(1) Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Beratungsverschuldens, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haftet die Jäckel GmbH – auch für deren leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, in letzteren Fall beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden.
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(2) Die Beschränkungen aus § 7 (1) gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Pflichten zur rechtzeitigen Lieferung sowie die Freiheit der Ware von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen und ferner Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die den Schutz des Kunden oder seines Personals vor erheblichen Schäden bezwecken. Die Beschränkungen gelten ferner nicht in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit die Jäckel GmbH Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert hat. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
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 (3) Folierungen und Montagen von Produkten auf Untergründen erfolgen nach den Vorgaben des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist für die Tragfähigkeit der Untergründe in Bezug auf die Produktbeschaffenheit und Anbringung des Produktes verantwortlich.  Für Beschädigungen von Untergründen wegen unsachgemäßer Verarbeitung des Untergrundes wird keinerlei Haftung von Jäckel GmbH übernommen. Auch für die Folierung von Scheiben und die dadurch entstehende thermische Beanspruchung der Scheibe ist Jäckel GmbH nicht in der Haftung. Maßtoleranzen bei Montagen durch Jäckel GmbH von bis zu 5 mm pro Laufmeter eines Objektes sind bei Montageprozessen technisch bedingt nicht auszuschließen und daher kein Reklamationsgrund.
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(4) Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Kunden gegen die Jäckel GmbH aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, §§ 478, 479 BGB oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreiben, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Jäckel GmbH oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels. In den Fällen der mangelhaften Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
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§ 8. Nutzungs- und Urheberrechte
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Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Jäckel GmbH (Logo, Entwürfe, Konzepte, Korrekturvorlagen, Schilder etc.) mit dem Ziel eines späteren Vertragsabschlusses erfolgt unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen nur gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgelts (Entwurfshonorar). Falls kein Entwurfshonorar vereinbart wurde, erfolgt die Berechnung des Entwurfshonorars nach Aufwand. Hier werden branchenübliche Sätze zugrunde gelegt. Das entrichtete Entwurfshonorar wird im Falle einer späteren Auftragserteilung nach individueller Absprache angerechnet oder reduziert. Urheber-, Nutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Jäckel GmbH gefertigten Logoentwicklungen, Entwürfen, Zeichnungen, Konzepte etc. verbleiben auch bei Berechnung des Entwurfshonorars bei der Jäckel GmbH. Sie dürfen weder vervielfältigt, nachgeahmt oder verändert noch einer dritten Person zugänglich gemacht werden. Bei Wunsch des Kunden eines eingeschränkten oder uneingeschränkten Nutzungsrechtes an einer Logoentwicklung oder Entwürfen von der Jäckel GmbH ist eine gesonderte Vergütung nach Vereinbarung an Jäckel GmbH zu entrichten und mit der Jäckel GmbH gesondert zu vereinbaren. Mit der einmaligen Zahlung dieser Vergütung erwirbt der Auftraggeber entweder das eingeschränkte Nutzungsrecht für den jeweils konkret vereinbarten Auftragszweck oder die gesamten Urheber-, Nutzungs-, und Eigentumsrechte je nach Vereinbarung mit der Jäckel GmbH.
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§ 9. Schadenshaftung- Handelsübliche/gestalterische Abweichungen, Korrekturvorlagen, Schönheitsfehler
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(1) Die Jäckel GmbH behält sich bei der Vertragserfüllung ausdrücklich zumutbare Abweichungen gegenüber den Beschreibungen und Angaben auf ihrer Internetseite oder sonstigen schriftlichen und elektronischen Unterlagen hinsichtlich Farbe, Gewicht, Abmessung, Gestaltung oder ähnlicher Merkmale, vor.

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(2) Auftragsbestätigungen und Korrekturvorlagen sind vom Kunden insbesondere im Hinblick auf den Inhalt und Verwendungszweck des Gesamtauftrages genau zu überprüfen. Die genaue Kennzeichnung von Fehlerkorrekturen ist maßgeblich. Grundsätzliche oder spätere Änderungswünsche sind kostenpflichtig.

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(3) Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster aufweisen, die durch Reproduktion oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Ebenso gewünschte Nachbestellungen z.B. von gelaserten oder gefrästen Buchstaben sind aufgrund von unterschiedlichen Materialchargen gewissen Abweichungen unterlegen. Dies ist dem Auftraggeber bekannt. Bei Werbeanlagen (3D Buchstaben/ Schilder und Lichtwerbung), bei denen Kunststoffe oder Acrylgläser verarbeitet werden, können geringfügige Kratzer oder Haarrisse, sowie Einschlüsse oder Pickel durch die Materialbeschaffenheit, Be- und Verarbeitung auftreten. Holzbuchstaben, Holzschilder und Holzlogos werden nachhaltig aus Formattafeln gefräst, welche produktionsbedingt natürlich belassene Risse, Astlöcher, Furnierwechsel, Ausflickungen und Durchschliffe aufweisen. Bei unbehandelten Produkten sind diese deutlich sichtbar und lassen sich produktionstechnisch nicht vermeiden. Lackierte Holzbuchstaben, Holzschilder und Holzlogos werden auf Kundenwunsch matt lackiert. Die hierbei zum Einsatz kommende Grundierung dient hierbei ausschließlich dazu den Kontrast der Lackschicht zu erhalten. Oben genannte Risse, Astlöcher, Ausflickungen und Durchschliffe werden dadurch nicht verdeckt. Gespachtelte Holzprodukte werden von uns nicht gefertigt. Derartige geringfügige Mängel sind unvermeidbar und berechtigen daher auch nicht zur Mängelbeseitigung. Ebenso ist es möglich, dass die Folien- oder Lackfarbtöne der Beschriftung nicht genau mit den HKS, Pantone des Papierdrucks oder gemäß RAL-Vorgaben übereinstimmen. Die Jäckel GmbH übernimmt für derartige geringfügige Farbabweichungen keine Haftung.
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§ 10. Mängel an Fahrzeug-, Folienbeschriftung, Digitaldruckmedien
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(1) Der Auftraggeber muss dafür Sorge tragen, dass das zu beschriftende Fahrzeug sauber, nicht gewachst und unpoliert an die Jäckel GmbH übergeben wird. Grundsätzlich muss bei Nachlackierungen der Lack mindestens drei Wochen ausdünsten bevor eine Fahrzeugbeschriftung umgesetzt werden kann. Bei nicht fachgerechter Verarbeitung und Nachbesserung von Lackstellen übernimmt die Jäckel GmbH keine Garantie für die Haltbarkeit der Beschriftung.
Die Jäckel GmbH arbeitet ausschließlich mit Hochleistungsfolien, die in der Regel eine langfristige Haltbarkeit auch an unebenen Stellen des Fahrzeugs verspricht. Wobei extreme Sicken und Wulste sowie Dehnungsfugen am Fahrzeug nicht immer dimensionsstabil sind.
Ggf. muss an Teilstücken Folie eingeschnitten werden, um ein Ablösen der Folie zu verhindern.
Beide Sachverhalte sind kein Reklamationsgrund und bei letzterem fachlich erforderlich.

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(2) Für Heckscheiben mit Wischer, die von außen beschriftet werden sollen, übernimmt die Jäckel GmbH für die Haltbarkeit der dort platzierten Folie keine Haftung.

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(3) Bei Folien und Bannern, die mit Flüssiglaminat versehen sind, kann es bei der Nutzung von Waschanlagen oder aufgrund von Witterungsbedingungen zum Abrieb des Flüssiglaminats und somit zum Verlust des UV - Schutzes kommen. Auch hier übernimmt die Jäckel GmbH keine Haftung.

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(4) Fahrzeuge werden nur von außen beklebt. Bei Spaltmaßkanten ist es unvermeidlich, dass die Originalkantenfarbe sichtbar bleibt. Auch hier liegt kein Mangel vor.

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(5) Eine Farbverbindlichkeit im Digitaldruck wird ausgeschlossen. Farbabweichung bei Druckerzeugnissen im Digitaldruck ist durch unterschiedliche Bedruckstoffe, Grundfarbigkeit der Bedruckstoffe und Oberflächenstruktur sowie externen Lichtbedingungen möglich. In diesem Fall liegt kein Mangel vor. Sollten wir Daten ohne Digital-Proof erhalten, wird bei gelieferter Druckdatei diese Druckdatei 1:1 übernommen.
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§11. Datenschutz/ Kennzeichnung
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(1) Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten elektronisch gespeichert werden.

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(2) Die Jäckel GmbH ist berechtigt, auf die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in Form der Veröffentlichung des Namens und Firmenlogos des Kunden hinzuweisen. Bilder von fertiggestellten Produkten der Jäckel GmbH dürfen auf der Internetseite der Jäckel GmbH veröffentlicht und an Branchenpartner zur Veröffentlichung weitergegeben werden.

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(3) Die Jäckel GmbH behält sich vor bei Vertragsdurchführungen die Dienste vertrauenswürdiger Dritter in Anspruch zu nehmen. Die Jäckel GmbH darf daher alle notwendigen Kundendaten an diese vertrauenswürdigen Dritten zum Zwecke der Vertragsdurchführung übermitteln. Die übermittelten Daten werden bei diesen für die Dauer der Vertragsabwicklung gespeichert und gemäß den vertraglichen Bestimmungen verarbeitet und genutzt. Die Vertragspartner der Jäckel GmbH sind verpflichtet, die Daten unverzüglich nach der Vertragsdurchführung zu löschen, sofern diese nicht mehr erforderlich sind. Die Jäckel GmbH versichert keine personenbezogenen Daten für Werbezwecke an Dritte weiterzugeben.
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§ 12. Erfüllungsort/Gerichtsstand
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Erfüllungsort für die Lieferungen, für die Nacherfüllung sowie für Zahlungen des Kunden ist der Betrieb der Jäckel GmbH. Gerichtsstand ist der Sitz der Jäckel GmbH in Essen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, auch wenn aus dem Ausland bestellt wird.
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09/2022
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Jäckel GmbH
Geschäftsführung: Diana Jäckel & Christian Jäckel
Am Luftschacht 5, 45307 Essen, Germany
Fon +49-(0)201- 466 85 66 - 0
info@jaeckel-buchstaben.de
Copyright © by Jäckel, Essen, Germany

 

*die angegebenen Produktionszeiten dienen ausschließlich als Richtwert und sind nicht verbindlich.

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